Definition zum Begriff „Beleidigung“
„Was gilt als Beleidigung?“ Diese Frage soll vorab geklärt werden. Die Tathandlung, welche das Gesetz als Beleidigung umschreibt, besteht in einer Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung wiederum von einem anderen wahrgenommen werden kann.
Als Taterfolg setzt die Beleidigung ferner voraus, dass sie auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Zweifelhaft ist dies somit in Fällen, in denen der Täter eine andere Sprache spricht als die Person, welche die Äußerung wahrnimmt.
Eine Beleidung gemäß Strafrecht kann sowohl in mündlicher, schriftlicher, bildhafter Form oder mittels Gestiken erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise das Zeigen des Mittelfingers. Auch kann eine Beleidigung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten geäußert werden. Auch in tätlicher Form kann eine Beleidigung begangen werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine andere Person anspuckt, schubst oder ohrfeigt.
Beleidigung ohne Strafantrag?
Für Beleidigungen gilt die Besonderheit, dass diese
strafrechtlich nur dann verfolgt werden können, wenn ein entsprechender
Strafantrag gestellt wurde. Das Erfordernis hierfür ist § 194 StGB zu entnehmen. Unter einem Strafantrag ist das Verlangen einer Person darüber zu verstehen, dass ein anderer wegen einer bestimmten Tat
strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist nicht zu verwechseln mit der
bloßen Mitteilung über einen eventuell strafrechtlich relevanten Sachverhalt, einer sogenannten
Strafanzeige. Wegen Beleidigung kann
ohne Strafantrag nicht ermittelt werden.
Antragsberechtigt ist in der Regel der Verletzte. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 1 Strafgesetzbuch. Bei der Beleidigung ist also derjenige zum Stellen des Strafantrages berechtigt, gegen den sich die Beleidigung richtet.
Ein Strafantrag zwecks Verfolgung einer Beleidigung kann zudem
nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden. Hier gilt eine bestimmte Antragsfrist, welche in § 77b StGB
auf drei Monate festgelegt ist. Fristbeginn ist der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Tat und Person.