Betrifft: Meisterschaftsspiel National League
GenĂšve-Servette HC (LN) - EV Zug (NL) vom 30.10.2025
2) Fehlbarer Club: EVZ Sport AG
3) Fehlbarer
Schlumpf Dominik (144101)
Spieler:
4) Sachverhalt: 1. Bei 03:01 versetzte der Beschuldigte seinen Gegenspieler einen Check gegen den Kopf. Die Aktion wurde auf dem Eis nicht
geahndet. Dieser konnte danach nicht mehr weiterspielen. Die Aktion ist auf dem Eis nicht bestraft worden.
2. Der PSO qualifizierte das Foul als CTH der Kategorie II und stellte form- und fristgerecht einen Antrag auf Eröffnung eines
ordentlichen Verfahrens.
3. Der Einzelrichter hat in der Folge ein ordentliches Verfahren wegen Check to the head eröffnet und eine provisorische Spielsperre
ausgesprochen. Es kann auf die EröffnungsverfĂŒgung verwiesen werden.
4. Innert Frist ging eine Stellungnahme der Beschuldigten ein, in welcher zusammengefasst ausgefĂŒhrt wurde, dass Verboon habe
gecheckt werden dĂŒrfen. Dieser habe die Laufbahn spontan korrigiert, worauf Schlumpf nicht mehr habe reagieren können. Nach
RĂŒcksprache mit dem Schiedsrichter Wiegand nach dem Spiel, nach dem dieser die Szene auch via Video Bilder anschauen konnte,
erfolgte der Erstkontakt mit der Schulter im Oberkörperbereich / Brustbereich von Verboon. Eine aktive Ellbogenbewegung in
Richtung Kopf sei im Videomaterial nicht zu entnehmen. Demnach könne man hier nicht von einem «CTH» sprechen weil die
Videobilder hier keine klaren AufschlĂŒsse zeigen HĂ€tte der «first impact» zum Kopf von Verboon erfolgt, wĂŒrde man bei diesem
Zusammenprall klar sehen, dass der Kopf gegen hinten geklappt wĂ€re. Das vermeintliche âAnhebenâ von Schlumpf erklĂ€rt sich durch
die natĂŒrliche Aufrichtung beim Abfedern eines Checks, zudem ist eine schutzbedingte Arm-/Unterarmhaltung erkennbar. Wir
bedauern, dass Verboon anschliessend das Spiel nicht beenden konnte. Schlumpf erhebe sich zwar in den Check, er stelle aber mit
den Armen oder Ellbogen keinen Kontakt zum Kopf her, weshalb Schlumpf freiszusprechen sei.
Auch der PSO liess sich nochmals vernehmen und fĂŒhrte Folgendes aus: "Nach erneuter detaillierter Betrachtung der Videobilder
halten wir an unserem ursprĂŒnglich gestellten Antrag fest und ordnen die Aktion weiterhin in Kategorie 2 ein. Wir möchten darauf
hinweisen, dass - entgegen den Aussagen des EV Zug - der erste und hauptsÀchliche Kontakt gegen den Kopf erfolgt. Dies ist sowohl
aus der Main- als auch aus der Corner 1-Perspektive klar ersichtlich. Es lÀsst sich auch dadurch erklÀren, dass sich der Kopf des
Gegners unmittelbar nach hinten bewegt, ohne dass dabei eine entsprechende Bewegung des Oberkörpers zu erkennen ist."
Betreffend Stellungnahmen kann auf die Akten verwiesen werden; auf die AusfĂŒhrungen wird, soweit erforderlich, in den ErwĂ€gungen
eingegangen.5) BegrĂŒndung: In der Sache selbst ist Folgendes festzuhalten:
1. Verboon wird in der Mitte angespielt, kann den Pass aber nicht annehmen. Der Beschuldigte steht auf, macht eine
AufwÀrtsbewegung und checkt Verboon.
2. Die Auffassung des PSO, dass Schlumpf Verboon zuerst mit seinem Arm am Kopf trifft, kann anhand der Videobilder
nachvollzogen werden. Es ist anhand der Videobilder bei Corner Cam 1 erstellt, dass der Beschuldigte, der abbremst und dann eine
Bewegung gegen vorne und oben macht, mit dem rechtwinkling gehaltenen Arm Verboon am Kopf trifft. Der Check wurde technisch
nicht sauber ausgefĂŒhrt. Das Ausfahren von Körperteilen ist beim Checken nicht notwendig, vielmehr sollte mit der angelehnten
Schulter gecheckt werden. Beim Beschuldigten erfolgt der Check, Arm bzw. Ellbogen voran. Dass der Kopf von Verboon nicht
weggeschleudert wird, tut daran nichts zur Sache. Das Wegschleudern des Kopfes kann ein Indiz fĂŒr einen Kopftreffer sein, ist aber
nicht conditio sine qua non. Je nach Haltung, Bewegung und Aufprallwinkel, kann der Kopf getroffen werden, ohne dass ein
charakteristisches Wegschnappen ersichtlich ist. FĂŒr den ER ist erstellt, dass ein Check gegen den Kopf vorliegt, indem der
Beschuldigte Verboon zuerst mit dem Arm im Gesicht trifft. Festzuhalten bleibt, dass eine AufwÀrtsbewegung bei einem Check
grundsĂ€tzlich nicht erforderlich ist, da dieser gegen den Oberkörper, d.h. HĂŒfte bis und mit Schulter erfolgen soll. Es gibt keinen
Grund mit einer solchen AufwÀrtsbewegung zu checken. Legt man eine AufwÀrtsbewegung in den Check und streckt den Arm aus, so
lÀuft man auch Gefahr, dass dabei der Kopf getroffen wird, selbst wenn der Check als solches korrekt gedacht gewesen ist. . Frontale
Checks bergen zudem per se ein erhöhtes GefĂ€hrdungspotential, weil sie optimal getimt und sehr sauber ausgefĂŒhrt werden mĂŒssen.
Sobald das Timing nicht perfekt ist, besteht die erhebliche Gefahr, dass der Check missrÀt und gefÀhrlich wird. Dies war vorliegend
der Fall.
3. BezĂŒglich der Strafzumessung kann auf die Ziff. 6 â 9 der Praxisrichtlinien verwiesen werden. In Kategorie I fallen Checks gegen
den Kopf, welche unabsichtlich, mit leichter FahrlĂ€ssigkeit oder geringer Wucht erfolgen. Sie können mit 1 â 2 Spielsperren geahndet
werden. Checks gegen den Kopf, welche bewusst ausgefĂŒhrt werden, eine erhebliche RĂŒcksichtslosigkeit beinhalten, eine erhebliche
Wucht beinhalten oder sonst wie als ĂŒberdurchschnittlich gefĂ€hrlich beurteilt werden mĂŒssen oder weitere Qualifikationsmerkmale
beinhalten, fallen mindestens in Kategorie II mit 2 â 4 Spielsperren. HĂ€ufen sich die Qualifikationsmerkmale oder liegt gar Vorsatz vor,
ist der Check in die Kategorie III (5 oder mehr Spielsperren) einzuordnen.
4. Der PSO beantragt Kategorie II, insbesondere, weil: "This is an Illegal Check to the Head, IIHF Rule 48 . First and main point of
contact is the head of Verboon; Schlumpf elevates upwards and makes contact with the head using his arm and shoulder"; Der ER
hĂ€lt diese AusfĂŒhrungen fĂŒr zutreffend und teilt die Aktion â wie von PSO beantragt â in die Kategorie II ein.
5. Im Strafrahmen von 2-4 Spielsperren ist das Foul am unteren Rahmen anzusiedeln und mit 2 Spielsperren zu bestrafen. ZusÀtzlich
ist praxisgemĂ€ss eine Busse auszusprechen, welche auf der Grundbusse fĂŒr eine Matchstrafe gemĂ€ss Bussentarif (8c) beruht (hoher
NL Tarif CHF 2'260.00) und fĂŒr jede zusĂ€tzliche Sperre um 50 % zu erhöhen ist. Es ist damit eine Busse von CHF 3'390.00
auszusprechen.
6) Entscheid: 1. Der Beschuldigte wird fĂŒr 2 Spiel gesperrt.
2. Die Beschuldigten haben eine Busse in der Höhe von CHF 3'390.00 zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 640.00, werden den Beschuldigten auferlegt
7) Kosten: Verfahrenskosten Schreib- und ZustellgebĂŒhren CHF 640.00
CHF 0.00
Total CHF 640.00
8) Zahlung: Der Betrag von CHF 4'030.00 wird Ihnen durch die SIHF separat in Rechnung gestellt.
9) Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemÀss Art. 61 Rechtspflegereglement innert 5 Tagen an das Verbandssportgericht des SIHF, c/o
Swiss Ice Hockey Federation, Postfach, 8152 Glattbrugg (per Einschreiben oder per E-Mail an
[email protected]), Berufung eingereicht
werden. Die Berufung hat nebst Beilage des vorliegenden Entscheides einen Antrag und eine BegrĂŒndung zu enthalten.